MedRecht – Zahnärztlicher Honoraranspruch

Der Honoraranspruch einer Zahnärztin bzw. eines Zahnarztest kann entfallen. Dies dann, wenn eine zahnärztliche Leistung vollständig unbrauchbar ist und der Zahnärztin bzw. dem Zahnarzt deshalb ein Nachbesserungsrecht nicht oder nicht mehr zusteht. Auf die Frage einer wirksamen Abtretung der Forderung (etwa im Rahmen eines Factoring-Vertrags) kommt es dann nicht (mehr) an. Das entscheid das Landgericht Köln am 17.12.2025 – 25 O 180/24.

Der Vergütungsanspruch bleibt hingegen erhalten, wenn eine Patientin bzw. ein Patient eine – objektiv wertlose – Leistung tatsächlich nutzt und sie daher für sie bzw. ihn subjektiv von Wert ist. Dazu muss die Patientin bzw. der Patient die Versorgung tatsächlich nutzen wollen, obwohl die Möglichkeit besteht, sie nicht zu nutzen, und den Gebrauch nicht nur als Notmaßnahme hinzunehmen.

Auf ein Recht der Zahnärztin bzw. des Zahnarztes zur Nachbesserung kommt es nicht mehr an, wenn es nicht mehr in einem engeren Sinne um Nachbesserung oder Nachbehandlung geht, sondern um eine vollständige Erneuerung der bisher erbrachten Leistung. Eine komplette Neuversorgung kann eine Patientin bzw. kann ein Patient auch bei einer Nachbehandlerin oder einem Nachbehandler vornehmen lassen. Der Honoraranspruch des Vorbehandlers entfällt dann nach §§ 611 Abs. 1, 630a Abs. 1 BGB.