Betriebsprüfung. Irgendwann ist sie bei jedem Arzt oder Zahnarzt ein Thema. Das ist mit nervlichen, zeitlichen und manches Mal finanziellen Belastungen verbunden. Bei einer Betriebsprüfung gibt es Risiken. Diese Risiken gilt es, zu vermeiden. Hierfür die nachfolgenden MedRecht-Tipps.
Zunächst kann die Größe Ihrer Praxis entscheidend dafür sein, ob es zu einer Betriebsprüfung kommt. Sehr viele Praxen unterfallen nach steuerlicher Wertung dem Begriff der Großpraxis oder mittelgroßen Praxis.
- Eine Praxis mit einem steuerlichen Gewinn von über 700.000,00 € gilt als Großpraxis. Hier kann es sogar zu jährlichen und damit lückenlosenPrüfungen kommen.
- Anders bei mittelgroßen Praxen mit einem steuerlichen Gewinn von über 165.000,00 €. Bei solchen Praxen können zwischen den Prüfungen Jahre liegen.
- Bei kleinen Praxen, deren steuerlicher Gewinn größer als 44.000,00 € ist, kann es sein, dass das Finanzamt diese gar nicht prüft. Denn hier erfolgt die Auswahl nach Zufallsgesichtspunkten.
Zu einer Betriebsprüfung kann es insbesondere kommen, wenn eine der folgenden Umstände vorliegt:
- Ihre Einkommensteuerbescheide stehen bisher unter dem „Vorbehalt der Nachprüfung“
- Sie verkaufen oder vergrößern Ihre Praxis
- Bisher gab es in Ihrer Praxis noch keine Prüfung
- Sie bringen Ihre Praxis in eine über überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft oder ein MVZ ein
- Geringe Privatentnahmen und dennoch hoher privater Lebensstandard
- Verträge mit Familienangehörigen (Arbeits-, Darlehens- oder Mietverträge)
Für Betriebsprüfer gibt es klassische Prüfungsschwerpunkte. Wenn man die kennt, dann kann man Probleme vermeiden.
1. Privatpatienten und Barumsätze
Ein Klassiker ist der Bereich der Privatabrechnungen. Diese darf der Betriebsprüfer anfordern. Sie müssen die – mit fortlaufenden Nummern versehenen – Rechnungen dann vollständig vorlegen. Völlig egal, ob die Rechnungen bar oder per EC-Karte oder auch durch Überweisung erfolgen: sie sollten alle aus dem gleichen System stammen. Einfache Barquittungen sollten tabu sein. Vielmehr bedarf es ordnungsgemäßer Rechnungen. So auch für Prophylaxeleistungen oder Bescheinigungen.
2. Umsatzsteuer
Ein Dauerbrenner – vor allem bei Zahnärzten – sind Leistungen, die der Umsatzsteuer unterfallen. Das sind Leistungen die nicht medizinisch indiziert sind, sondern rein ästhetischer Natur. Hierzu gehören zum Beispiel:
- kosmetisches Bleaching
- Zahnschmuck
- Verkauf von Dentalartikeln
Erbringen Sie also umsatzsteuerliche Leistungen, so kann dies ab Überschreiten der Kleinunternehmergrenze (bis einschließlich 2019: 17.500,00 €; ab 2020: 22.000,00 €) Folgen haben. Denn dann sind Sie ab dem Folgejahr verpflichtet, auf diese Leistungen Umsatzsteuer zu zahlen. Diese Grenze sollte Ihr Steuerberater „im Auge“ haben. Dafür muss er nachvollziehen können, wie hoch die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze sind. Kurz: Ihre Praxissoftware sollte das ausweisen (können). Tritt Ihre Umsatzsteuerpflicht erst während einer Betriebsprüfung zutage, kann das finanzielle Folgen haben. Sie können dann Vorsteuern (also Umsatzsteuern aus Eingangsrechnungen) im Zusammenhang mit den umsatzsteuerpflichtigen Leistungen möglicherweise nicht geltend machen.
3. KFZ
Oftmals widmen sich Betriebsprüfer dem Thema KFZ. Dies vor allem dann, wenn Sie ein KFZ im Betriebsvermögen halten und ein Fahrtenbuch führen. Bereits ein kleiner Fehler im Fahrtenbuch kann Folgen haben. Es kann dann das gesamte Fahrtenbuch aberkannt werden. Die Privatfahrten werden dann geschätzt.
Bei einer betrieblichen Kfz-Nutzung von über 50% können Sie neben der Fahrtenbuchmethode den privaten Eigenverbrauch nach der sog. 1%-Methode ermitteln. Welche Methode Sie wählen, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater abstimmen.
MedRecht-Fazit:
Zunehmend erhalten die Betriebsprüfer besondere Schulungen. Sie lernen frühzeitig nach einschlägigen Hinweisen zu suchen. Sie prüfen teilweise gezielt Homepages. Finden sich dort Hinweise auf ästhetische, also nicht-medizinisch indizierte, Behandlungen kann es gezielte Prüfungen geben. Insgesamt ist also Vorsicht geboten. Sie sollten sich regelmäßig mit Ihrem Steuerberater austauschen. MedRecht kooperiert hierfür mit Steuerberater Andreas Paschhoff (paschhoff@groeschl-medrecht.de).