Ärzte dürfen die AU-Bescheinigung per Telefon ab sofort für bis zu 14 Tage und nicht nur für 7 Tage ausstellen. Darauf haben sich KBV und Krankenkassen am 23.03.2020 verständigt. Neu ist auch, dass unter die Regelung Patienten fallen, bei denen ein Infektionsverdacht besteht.
Seit etwa zwei Wochen müssen Patienten mit einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege für die Erstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) nicht extra in die Praxis kommen. Hierauf verständigten sich die KBV und der GKV-Spitzenverband am 09.03.2020 (vgl. MedRecht). Die Ausnahmeregelung ist zeitlich bis zum 23.06.2020 befristet. Sie kann bei Bedarf verlängert werden.
MedRecht-Hinweis zur Abrechnnung
Für die Abrechnung gilt folgendes:
- Versicherten- bzw. Grundpauschale plus GOP 40122 für das Porto (0,90 Euro): Der Patient war in dem Quartal mindestens einmal in der Praxis oder hatte einen Arzt-Kontakt per Videosprechstunde.
- GOP 01435 (88 Punkte / 9,67 Euro) plus GOP 40122 für das Porto (0,90 Euro): Der Patient war in dem Quartal weder in der Praxis noch in einer Videosprechstunde.
MedRecht-Hinweis Krankenversicherungsnachweis
Bei Patienten, die dem Arzt bekannt sind, gilt das übliche Verfahren: Findet ausschließlich ein telefonischer Kontakt statt, übernehmen Ärzte die Versichertendaten aus der Patientenakte.
Anderenfalls gilt das Verfahren zur elektronischen Gesundheitskarte (eGK). Patienten, die für die Krankschreibung erstmals eine Praxis telefonisch konsultieren, müssen nur ihre Versichertendaten mitteilen und ihre Mitgliedschaft in einer Krankenkasse mündlich bestätigen. Damit wird verhindert, dass Patienten, die ihre AU-Bescheinigung oder bei Kindern die Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld per Post erhalten, später doch in die Praxis kommen müssen, nur um ihre eGK vorzulegen.
Regelungen gelten auch für Kinder
Alle Regelungen gelten auch für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes (Muster 21).
Ärzte können seit gestern Patienten mit einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege telefonisch eine AU-Bescheinigung beziehungsweise eine ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes für bis zu einer Woche ausstellen. Voraussetzung ist, dass die Patienten weder in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer Person hatten, bei der das neue Coronavirus nachgewiesen wurde, noch sich in einem Gebiet mit Covid-19-Fällen aufgehalten haben.
Die Sonderregelung gilt vorerst bis zum 23.06.2020.