MedRecht – Psychotherapie per Video

Die Patientenzahlen bei den Psychotherapeuten nehmen aktuell zu. Grund: die Folgen der Corona-Pandemie. Ab sofort (24.03.2020) ist die Videosprechstunde auch bei Psychotherapeuten zulässig. Gleiches gilt für die probatorischen Sitzungen (auch neuropsychologische Therapie). Das haben heute KBV und GKV-Spitzenverband einige Sonderregelungen beschlossen.

Die Sonderregelungen gelten zunächst bis zum 30.06.2020. Bislang war dies nur bei bestimmten Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie möglich und nur, wenn vorher ein persönlicher Kontakt zwischen Patient und Psychotherapeut stattgefunden hat.

Video-Lösung nur für Einzelfälle

Grundsätzlich erfordert die Psychotherapeutische Sprechstunde weiterhin die Anwesenheit der Patienten.

Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie kann es im Einzelfall sinnvoll sein, Patienten den Weg in die Praxis nicht zuzumuten, wenn dadurch andere Gefahren vermieden werden können. Diagnostische Einschätzungen und eine Einleitung von Psychotherapie dürfen deshalb nun auch per Video vorgenommen werden. Eine Psychotherapie kann somit auch ohne persönlichen Kontakt zwischen Patient und Therapeut beginnen. Dies sollte besonderen Einzelfällen vorbehalten bleiben.

Zudem müssen die Vorgaben der Landeskammer zur Berufsordnung in Bezug auf die Gestaltung der Erstkontakte beachtet werden.

Hinweise zur Abrechnung

Der EBM wurde so angepasst, dass die entsprechenden Gebührenordnungspositionen bis zum 30.06.2020 auch abgerechnet werden dürfen, wenn die Leistungen in einer Videosprechstunde durchgeführt wurden (hier die KBV-Vergütungsübersicht).

Umwandlung von Gruppentherapie

Genehmigte Leistungen einer Gruppenpsychotherapie können die Therapeuten übergangsweise in Einzelpsychotherapie umwandeln, ohne dass hierfür eine gesonderte Antragstellung bei der Krankenkasse oder Begutachtung erfolgen muss. Auch diese Regelung gilt bis 30.06.2020. Die Umwandlung erfolgt über die „Therapieeinheit“ und muss lediglich formlos der Krankenkasse mitgeteilt werden (kein Formular notwendig).

Für je eine Therapieeinheit genehmigte Gruppentherapie (entspricht einer Sitzung mit 100 Minuten) kann bei Bedarf maximal je Patient der Gruppe eine Einzeltherapie (entspricht einer Sitzung mit 50 Minuten) durchgeführt und abgerechnet werden.

Durch die Umwandlung sollen Infektionsrisiken minimiert werden.

Hinweise zu Hygiene- und Schutzmaßnahmen für Psychotherapeuten

Psychotherapeutische Behandlungen sind auch im unmittelbaren persönlichen Kontakt weiterhin notwendig und sinnvoll.

Insbesondere in Akutfällen und gerade in Zeiten, die die psychische Belastbarkeit zunehmend herausfordern, ist eine therapeutische Konstante am Ort der Praxis wichtig.

Die Durchführung von Gruppentherapien ist weiterhin zulässig, da es sich hierbei um medizinisch notwendige Maßnahmen handelt.

Ob eine Durchführung weiterhin zumutbar ist, müssen Therapeuten im Rahmen ihrer Verantwortung abwägen.

Wie funktionieren Videosprechstunden?

Es gelten diese Voraussetzungen:

  • Die technischen Anforderungen ergeben sich aus der Anlage 31b (Strg + klicken, um Link zu folgen) zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä).
  • Der Arzt oder Psychotherapeut wählt aus einer Online-Liste bei der KBV zertifizierten Videodienstanbieter (Telemedizin-Plattformen) mit Abrechnungsmöglichkeiten.
  • Der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ist anzuzeigen, dass ein zertifizierter Videodienstanbieter genutzt wird.
  • Praxis und Patient benötigen jeweils einen Bildschirm mit Kamera, Mikrofon und Lautsprecher sowie eine Internetverbindung.
  • Der Patient muss einverstanden sein.
  • Der Arzt/ Psychotherapeut muss die Videosprechstunde so durchführen, dass die ärztliche Schweigepflicht gewahrt bleibt (wie normale Sprechstunde).