Die Bundesregierung trifft derzeit unterschiedliche Maßnahmen, um die Auswirkungen von Covid-19 (Corona-Virus) abzuschwächen. Dazu gehören auch steuerliche Liquiditätshilfen.
Die Finanzverwaltung gewährt Steuerpflichtigen, die von der Corona-Krise betroffen sind, unter sehr erleichterten Voraussetzungen folgendes:
- Herabsetzung von Steuervorauszahlungen
- zinslose Steuerstundungen
- Verzicht auf Vollstreckung rückständiger Steuern
- Säumniszuschläge
Derzeit erhalten alle Unternehmen und Selbständige die Erleichterungen. Voraussetzung ist, dass Steuerpflichtige nachweislich unmittelbar durch die Auswirkungen des Corona-Virus erheblich beeinträchtigt sind. Die entstandenen Schäden müssen nicht im Einzelnen wertmäßig nachgewiesen werden. Die Finanzämter sind angewiesen, bei der Nachprüfung der Voraussetzungen keine strengen Anforderungen zu stellen.
Bei nur mittelbar betroffenen Steuerpflichtigen sollen weiter die allgemeinen Grundsätze für Stundung etc. gelten. Dem Vernehmen nach gehen die Finanzämter derzeit davon aus, dass alle Unternehmen und Selbständigen unmittelbar und erheblich betroffen sind.
Andere, also z.B. Angestellte, müssen schlüssig nachweisen, dass sie betroffen sind.
Die Erleichterung wird gewährt für Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer-Zahlungen und z. B. auch für Strom-, Energie- und Versicherungssteuer-Zahlungen. Die Erleichterungen werden aber nicht gewährt für Lohnsteuer- und Kapitalertragsteuer-Zahlungen.
Die Erleichterungen gelten für bereits fällige oder bis zum 31.12.2020 fällig werdende Steuern. Anträge auf Stundung oder Anpassung der Vorauszahlungen für die Zeit nach dem 31.12.2020 müssen besonders begründet werden. Auf Stundungszinsen verzichtet die Finanzverwaltung in der Regel, Säumniszuschläge werden erlassen.