Zusätzliches Arzthonorar bei Behandlung von Corona-Patienten. Rückwirkend ab dem 01.04.2020 gibt es nun ein neues Verfahren zur Kennzeichnung der Leistungen.
Der Arzt dokumentiert die Ziffer 88240 an allen Tagen, an denen er den Patienten wegen des klinischen Verdachts auf eine Infektion oder wegen einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus behandelt. Dann bekommt er Folgendes extrabudgetär bezahlt:
- alle Leistungen, die er an diesen Tagen für den Patienten durchführt
- die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale, auch wenn sie nicht an diesen gekennzeichneten Tagen abgerechnet wurde
- die Zusatzpauschale für Pneumologie (GOP 04530 und 13650), auch wenn sie nicht an diesen gekennzeichneten Tagen abgerechnet wurde
- die Zusatzpauschale fachinternistische Behandlung (GOP 13250), auch wenn sie nicht an diesen gekennzeichneten Tagen abgerechnet wurde.