MedRecht – Desinfektionsmittel herstellen

Aktuell stellt sich für Ärzte und Zahnärzte die Frage, ob sie Desinfektionsmittel selber herstellen dürfen. Denn eine allgemeingültige Genehmigung für Arzt- oder Zahnarztpraxen zur Herstellung von Desinfektionsmittel gibt es derzeit nicht.

Nach dem § 13 Abs 2b Arzneimittelgesetz (AMG) scheint diese wohl auch nicht zwingend notwendig. Ärzte und Zahnärzte dürfen danach bestimmte Arzneimittel „unter ihrer unmittelbaren fachlichen Verantwortung zum Zwecke der persönlichen Anwendung bei einem bestimmten Patienten“ herstellen.

Besteht eine Notfallsituation in der Praxis, gibt es die Möglichkeit, auf das WHO-Rezept für Händedesinfektion (Strg + klicken, um Link zu folgen) zurückzugreifen.

Grundsätzlich bedarf es einer Erlaubnis der zuständigen Arzneimittelbehörde, um Desinfektionsmittel herzustellen. Grundsätzlich dürfen auch Apotheken kein Desinfektionsmittel herstellen. Für Apotheken und Unternehmen der pharmazeutischen und chemischen Industrie gibt es jetzt allerdings eine zeitlich begrenzte Erlaubnis.