Eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) muss bei einer externen ärztlichen Vertretung Sozialbeiträge entrichten. Dies jedenfalls dann, wenn die ärztliche Vertretung in die Arbeitsorganisation der BAG eingegliedert ist und kein nennenswertes unternehmerisches Risiko trägt. Das stellte das Bundessozialgericht (BSG) in einer aktuellen Entscheidung klar (BSG Urt. v. 19.10.2021 – B 12 R 1/21 R).
Geklagt hatten zwei Parteien. Zum Einen die Gemeinschaftspraxis (= Berufsausübungsgemeinschaft = BAG). Zum Anderen die dort eingesetzte ärztliche Vertertung. Die Klage richtete sich gegen einen Bescheid der Rentenversicherung. Dieser stufte die Vertretung als abhängig beschäftigt ein. Verlangt wurden daher von den Inhabern der BAG Sozialversicherungsbeiträge.
Vertreterin war eine in einer nahegelegenen Klinik angestellte Oberärztin. Sie übernahm während ihrer Elternzeit die Urlaubs- und Krankheitsvertretungen in der BAG. Pro Vertretungsstunde erhielt sie eine Vergütung in Höhe von 180,00 €.
Die Rentenversicherung war der Ansicht, die Ärztin sei abhängig beschäftigt. Sie habe nicht den Platz eines Praxisinhabers eingenommen. Daher habe sie kein eigenes unternehmerisches Risiko getragen. Die übrigen Inhaber der BAG seien ihr gegenüber weisungsbefugt gewesen.
Die vertretende Ärztin und die Inhaber der Gemeinschaftspraxis bestritten eine abhängige Beschäftigung. Sie waren der Meinung, dass die Ärztin ihre Therapieentscheidungen frei von Weisungen treffe und volle Budgetverantwortung besitze. Sie verwiesen auf eine eigene Regresspflicht der Vertretungsärztin. Dem gab das Sozialgericht Frankfurt a. M. erstinstanzlich statt (Urt. v. 02.11.2020 – S 20 R 97/16).
Anders nun das BSG. Grundsätzlich sei es richtig, dass eine Ärztin in Ausübung ihres Berufes bezüglich der Therapieentscheidungen nicht weisungsgebunden sei. Die Weisungsgebundenheit könne allerdings in anderer Form vorliegen. Die ärztliche Vertretung sei eng in die Abläufe und die Organisation der Praxis eingebunden gewesen. Die Vertreterin habe eng mit dem Personal der Gemeinschaftspraxis zusammengearbeitet. Ein Eintritt in die Rechtsstellung des zu vertretenden Praxisinhabers sei nicht erfolgt. Auch habe die Vertreterin keinerlei unternehmerisches Risiko getragen. Denn ihre Vergütung sei unabhängig von den Abrechnungen mit der KV erfolgt.
MedRecht-Klarstellung: Die BSG-Entscheidung überrascht nicht. Denn bisherige Rechtsprechung fiel ähnlich aus. Für eine BAG bedeutet die Entscheidung zusätzlichen bürokratischen Aufwand. Außerdem muss die BAG für externe ärztliche Vertretungen Sozialversicherungbeiträge abführen.