Viele Zahnärzte haben MedRecht Fragen in Zusammenhang mit dem Corona-Virus gestellt. Hier eine Zusammenstellung der am häufigsten gestellten Fragen und MedRecht-Antworten:
Wie gehe ich mit Ansprüchen meiner Angestellten um, welche Ansprüche bestehen überhaupt und was ist, wenn meine Praxis unter Quarantäne gestellt wird?
Hierzu gibt es ein ganzes Paket von arbeitsrechtlichen und infektionsrechtlichen Antworten – und zwar hier (Strg+klicken, um Link zu folgen).
Sind Zahnärzte „systemrelevant“?
Aktuell ist nicht in allen Ländern geklärt, ob Zahnärzte als systemrelevante Berufsgruppe einzustufen sind (bspw. Ärzte, Pflegekräfte, Polizei…). Die jeweiligen (Landes-)Zahnärztekammern sind im Austausch mit den zuständigen Krisenstäben. MedRecht hält Sie hierzu auf dem Laufenden.
Dürfen Zahnärzte auf Corona testen?
Im Infektionsschutzgesetz sind für Schnelltests in § 24 IfSG nur Ärzte erwähnt, nicht aber Zahnärzte. Anders in § 45 IfSG. Danach dürfen Zahnärzte explizit auch ohne besondere Erlaubnis Leistungen durchführen, die nach § 44 IfSG eigentlich erlaubnispflichtig sind. Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung vom 19.01.2000 (BT-Drs. 14/2530, S. 84):
„Entscheidend für die Formulierung der Vorschrift ist die Absicht des Gesetzgebers, dem niedergelassenen Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt bestimmte Arbeiten in der eigenen Praxis erlaubnisfrei zu ermöglichen, um schnelle Diagnosen und Therapien sowie kostengünstige Verfahren nicht zu behindern“.
Die Auswertung erfolgt durch ein Labor. Die Überweisung darf der Vertragszahnarzt beim GKV-Patienten gemäß § 11 BMV-Z ausstellen.
Darf die Behandlung von Patienten verweigert werden, bei denen ein begründeter Verdacht auf eine Corona-Infektion besteht?
Grundsatz: Nein, jedenfalls nicht in dieser Pauschalität. Sie müssen den Patienten behandeln, wenn es sich um einen zahnmedizinischen Notfall handelt. Ob das sinnvollerweise in einer Klinik oder in Ihrer Praxis geschehen sollte, muss in jedem Einzelfall gesondert entschieden werden.
Angestrebt ist aber folgendes: infizierte oder unter Quarantäne gestellte Patienten sollen sich bei einem zahnmedizinischen Notfall zunächst mit ihrem Hauszahnarzt oder dem zahnärztlichen Notdienst telefonisch in Verbindung setzen. Hier sollen die Behandlungsmöglichkeiten geklärt werden und eine mögliche Verschiebung von Behandlungsmaßnahmen durch Einleitung einer medikamentösen Therapie.
Auf Länderebene wurde als Anlaufstelle nun eine zentrale Telefon-Hotline bei den KZVen („Corona-Nummer“) freigeschaltet. Sie dient ausschließlich der Beratung der Risikogruppe und hat Lotsenfunktion für anfragende Patienten sowie Praxen. Diese Nummer soll seitens der Länderorganisationen zum Beispiel an die 116117-Stelle, den Notruf 112, Gesundheitsämter, Ministerien und sonstige Behörden, Notdienstzentralen und alle Zahnarztpraxen in den Ländern weitergegeben werden. Von hier aus soll dann die Überweisung und der Transport dieser Fälle in ein Behandlungszentrum an beispielsweise Universitäts-Zahnkliniken, Kliniken mit einer Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie-Abteilung und Klinken mit einem zahnmedizinischen Fachbereich organisiert werden.
Solange der Weg dieser Akutnotfallversorgung für die betreffenden Risikogruppen noch nicht beschritten werden kann, müssen solche Fälle im Rahmen einer Notfallversorgung erfolgen, die auf Länderebene organisiert wird.
Wann liegt ein begründeter Infektionsverdacht vor?
Das RKI hat am 24.03.2020 die Kriterien zur Verdachtsabklärung angepasst. Der Aufenthalt in einem Risikogebiet spielt keine Rolle mehr. Ein meldepflichtiger begründeter Verdachtsfall liegt nun in diesen Fällen vor:
- bei Personen, die akute respiratorischen Symptome zeigen und in den vergangenen 14 Tagen Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall hatten
- bei Personen mit klinischen oder radiologischen Hinweisen auf eine virale Pneumonie, die im Zusammenhang mit einer Häufung von Pneumonien in einer Pflegeeinrichtung oder einem Krankenhaus auftritt, in der die Person sich aufhält oder aufgehalten hat.
Ärzte sind verpflichtet, mit Covid-19 in Zusammenhang stehende „begründete Verdachts-, Krankheits- und Todesfälle“ dem örtlichen Gesundheitsamt zu melden. Und zwar innerhalb von 24 Stunden unter Angabe von Namen und Kontaktdaten der betroffenen Person. Grundlage ist die per Eilverordnung angepasste Meldeverordnung, hier (Strg + klicken, um Link zu folgen) finden.
Die Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) (Strg + klicken, um Link zu folgen) hat ihre Praxisinfo zum Vorgehen bei Verdacht auf eine SARS-COV-2-Infektion aktualisiert. Gleiches gilt für Ärzte bei der Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat eine Orientierungshilfe für Ärztinnen und Ärzte herausgegeben. Tagesaktuelle Informationen sind auf den Internetseiten des RKI zu finden.
Wenn erforderliche Arbeitsschutzmittel nicht mehr zu Verfügung stehen: muss ich dann mit Corona infizierte Patienten behandeln?
In einer zahnmedizinischen Notsituation ist der Zahnarzt zur Hilfeleistung verpflichtet, also wenn dem Patienten gesundheitliche Schäden drohen, sofern er nicht unverzüglich zahnmedizinische Hilfe erhält.
Die Behandlung muss dem Zahnarzt allerdings zumutbar sein. Er kann die zahnärztliche Behandlung ablehnen, wenn die Behandlung ihm nach pflichtgemäßer Interessenabwägung nicht zugemutet werden kann, so auch die Musterberufsordnung und auch der Bundesmantelvertrag Zahnärzte.
Nicht zumutbar kann eine Behandlung sein, wenn sich der Zahnarzt dadurch einer erheblichen eigenen Gefahr aussetzt.
Eine Infektionskrankheit ist zumeist kein Grund, in Notfällen nicht die erforderliche zahnärztliche Hilfe zu leisten. Allerdings nur dann, wenn die Infektionsgefahr durch strikte Einhaltung der geforderten Hygieneanforderungen und Schutzmaßnahmen beherrschbar ist.
Was ist zu tun, wenn die Hygieneanforderungen und Schutzmaßnahmen nicht eingehalten werden können, weil die erforderlichen Arbeitsschutzmittel nicht mehr zur Verfügung stehen?
Sie sollten mit dem Patienten telefonieren. Klären Sie, ob Abhilfe mit Schmerzmitteln oder Antibiotika geschaffen werden kann. Damit sollte ein Zeitraum von 14 Tagen überbrückbar sein. Sie sollten die Abgabe mit der Apotheke abklären.
Handelt es sich um einen erheblichen Notfall und sind entsprechend ausgerüstete Praxen oder Kliniken nicht in zumutbarer Zeit erreichbar, kann ein Zahnarzt verpflichtet sein, Ansteckungsrisiken einzugehen. Bei weniger schwerwiegenden Notfällen und Verfügbarkeit alternativer Behandler kann sich das Ansteckungsrisiko durch Corona als unzumutbar darstellen.
Die Einrichtung von zahnmedizinischen Notfallzentren unterliegt den Regelungen auf Landesebene. Bitte prüfen Sie dazu regelmäßig die Informationen Ihrer Zahnärztekammer.
Wie ist mit besonders gefährdeten Patientengruppen umzugehen?
Die zahnärztliche Behandlung von vulnerablen Patienten, dazu gehören insbesondere Immunsupprimierte und Patienten mit Lungenerkrankungen, sollte sich zu deren Schutz auf Notbehandlungen beschränken.
So empfiehlt auch die Bundeszahnärztekammer, dies unter Beachtung des Risikoprofils im konkreten Einzelfall zwischen Patient und Zahnarzt gemeinsam zu entscheiden.
Neben Patienten kann auch Praxispersonal dieser Gruppe angehören.
Welche Vorsichtsmaßnahmen sind für unaufschiebbare zahnärztliche Behandlungen von Patienten zu treffen, die unter Corona-Verdacht stehen?
- Räumliche oder organisatorische Trennung der (möglicherweise) erkrankten Patienten von den Patienten der Normalsprechstunde.
- Persönliche Schutzausrüstung für das Personal (Schutzbrille mit Seitenschutz; Atemschutzmaske FFP2; unsterile Handschuhe; langärmliger Schutzkittel; das Tragen einer Kopfhaube kann den Schutz erhöhen; für Reinigungsarbeiten Schutzhandschuhe nach DIN EN 374 mit längeren Stulpen).
- Patienten nach Betreten der Praxis für die Wartezeit Mund-Nasen-Schutz aushändigen und zum Tragen anhalten.
- Patienten anhalten, vor Verlassen der Praxis die Hände zu desinfizieren.
- Schutzkleidung nach Beendigung der Behandlung kontaminationsfrei ablegen.
Muss die Praxis nach dem Besuch eines Infizierten schließen?
Hierzu ist auf die Einschätzung des Robert-Koch-Institutes (RKI) zu verweisen. Das RKI empfiehlt eine 14-tägige Quarantäne nur für Kontaktpersonen der Kategorie I und bei erhöhtem Expositionsrisiko der Kategorie II. Die Hinweise können der Situation vor Ort im Rahmen einer Risikobewertung durch das zuständige Gesundheitsamt unter Berücksichtigung der angestrebten Schutzziele angepasst werden.
Wie ist vorzugehen, wenn es an ausreichender Schutzausrüstung fehlt?
Hierfür gibt das RKI Informationen zur Mehrfachverwendung von Atemschutzmasken heraus.
Kann ich meine Zahnarztpraxis wegen der Covid-19-Risiken einfach schließen?
Nein. Das wollen viele Zahnärzte, ist aber nicht zulässig. Vertragszahnärzte müssen den gesetzlich versicherten Patienten im Rahmen ihres Versorgungsauftrages (Zulassungsbescheid) zur Verfügung stehen (§ 95 Abs. 3 SGB V).
Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Behandlungspflicht gelten nur bei behördlich angeordneten Praxisschließungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Quarantäne). In weiteren Ausnahmefällen und bei begründeten Besonderheiten kann eine vorübergehende Praxisschließung in Abstimmung mit der zuständigen KZV erfolgen.
Ich bzw. meine Praxis soll in Quarantäne (Tätigkeitsverbot), was nun?
Wenn das Gesundheitsamt Sie mit einem beruflichen Tätigkeitsverbot (persönliche Quarantäne) konfrontiert:
- gehen Sie darauf nicht „freiwillig“ ein
- bestehen Sie auf einer schriftlichen Anordnung
Dies ist für Ihre Ansprüche auf Entschädigung für den Praxisausfall wichtig. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie MedRecht.
Ich als Arzt / Zahnarzt – bzw. generell der Arbeitgeber – stelle einen Arbeitnehmer wegen Corona (Verdacht oder Infektion) von der Arbeit frei. Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung?
Ja. Bei einer Freistellung durch den Arbeitgeber behalten Arbeitnehmer immer ihren Vergütungsanspruch.
Der Arbeitnehmer hat Furcht vor einer Covid-19-Ansteckung. Er bleibt von sich aus zu Hause. Hat er dann Anspruch auf sein Gehalt?
Nein. Arbeitnehmer tragen das sog. Wegerisiko. Beispiel: Auch wenn man im Winter den Betrieb nicht erreichen kann, verlieren Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Entgeltzahlung. Bleiben Arbeitnehmer einfach zu Hause, so fehlen sie unentschuldigt. Sie verweigern also ihre Arbeitsleistung. Ein Leistungsverweigerungsrecht bei Epidemien oder (drohenden) Pandemien besteht nicht. Das Fehlen kann bis zu einer Abmahnung oder Kündigung führen.
Gilt bei einer Covid-19-Erkrankung der übliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
Bei Erkrankung am Corona-Virus hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen. Teilweise sind diese Fristen arbeits- oder tarifvertraglich länger.
Anders verhält es sich zur Entgeltfortzahlung, wenn wegen Corona-Erkrankung die zuständige Gesundheitsbehörde ein berufliches Tätigkeitsverbot anordnet.
Es konkurrieren Entgeltfortzahlungs- und Entschädigungsanspruch miteinander. Es dürfte aber eine Entschädigung durch den Staat in Höhe des Verdienstausfalls für die Dauer von sechs Wochen in Betracht kommen. Das gilt für Ausscheider einer Infektion, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder sonstige Träger von Krankheitserregern.
Zunächst allerdings tritt der Praxisinhaber bzw. der Arbeitgeber in Vorleistung für den Staat.
Wie verhält es sich, wenn lediglich der Verdacht auf eine Ansteckung vorliegt?
Besteht lediglich der Verdacht auf eine Ansteckung, ist auch hier ein Entschädigungsanspruch anzunehmen. Voraussetzung bleibt, dass das Gesundheitsamt ein behördliches Beschäftigungsverbot angeordnet hat . Das Tätigkeitsverbot kann sich auf einzelne Arbeitnehmer oder die gesamte Praxis bzw. den gesamten Betrieb beziehen.
Ursache für die Arbeitsverhinderung ist dann das Beschäftigungsverbot und nicht die vermutete Krankheit. Deshalb besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Häufig wird überdies ja noch nicht einmal eine Krankheit vorliegen, da nur ein Verdachtsfall besteht.
Die Fälle der Quarantäne sind ebenso zu behandeln: Hier spricht die zuständige Behörde infolge der Quarantäne ein Beschäftigungsverbot aus. Dann besteht ein Entschädigungsanspruch. Erkrankt ist der unter Quarantäne stehende Arbeitnehmer nicht (zwingend). Deshalb kann kein Anspruch aus Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestehen.
Besteht während einer Quarantäne Arbeitspflicht?
Nein. Hat das Gesundheitsamt die Erbringung der Arbeitsleistung verboten, besteht als öffentlich-rechtliche Zwangswirkung das infektionsschutzrechtliche Beschäftigungsverbot. Dies geht der Erkrankung des Arbeitnehmers vor.
Besteht bei einer behördlichen Betriebsschließung der Vergütungsanspruch der Arbeitnehmer?
Voraussetzung ist stets, dass die Praxis bzw. der Betrieb geschlossen wird, weil in Bezug auf den gesamten Betrieb oder Gruppen von Arbeitnehmern ein Infektionsrisiko besteht.
Grundsätzlich muss dann der Praxisinhaber bzw. der Arbeitgeber den Vergütungsanspruch der Arbeitnehmer weitertragen. Das gilt ebenso für Krankenhäuser, Arztpraxen, MVZ, Pharmahersteller usw.
In jedem Fall sind dann aber von Seiten der Arbeitgeber bzw. der Arbeitnehmer die Entschädigungsansprüche geltend zu machen, um den Versuch der Risikobegrenzung zu unternehmen.
Erhalte ich bei Praxisschließung eine Entschädigung?
Zahnärzte haben Anspruch auf Entschädigung, wenn die zuständige Behörde den Praxisbetrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt. Das gilt sowohl für Praxisinhaber als auch angestellte Mitarbeiter. Voraussetzung ist das Verbot der Erwerbstätigkeit oder die Anordnung von Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen.
Wie hoch die Entschädigung ausfällt, richtet sich bei Selbstständigen nach ihrem Verdienstausfall. Grundlage ist der Steuerbescheid (§ 15 SGB IV). Angestellte haben während ersten sechs Wochen Anspruch auf die Höhe des Nettogehaltes, danach auf Krankengeld.
Mitarbeiterschutz am Arbeitsplatz
Erst wenn die Erbringung der Arbeitsleistung in der Praxis unzumutbar ist, darf der Arbeitnehmer dem Arbeitsplatz fernbleiben (§§ 618, 273 Abs. 1 BGB; BAG, Urt. v. 08.05.1996 – 5 AZR 315/95). Unzumutbar werden die Zustände jedenfalls, wenn eine konkrete Ansteckungsgefahr besteht oder der Arbeitgeber konkrete Aufforderungen vom zuständigen Gesundheitsamt nicht befolgt. Der Arbeitgeber muss Schutzmaßnahmen ergreifen und Risiken eliminieren. Diese Fürsorgepflicht umfasst vor allem den gesundheitlichen Schutz der Arbeitnehmer und:
- Aufklärungspflicht über Risiken
- Einhaltung von Hygiene- und Verhaltensregeln
- Einhaltung der Anforderungen, die dem Gesundheitsschutz und der Arbeitssicherheit entsprechen
- Bereitstellen von Desinfektionsmitteln und ggf. Mundschutzen.
Einen weiterführenden Auszug aus dem umfangreichen MedRecht-Corona-Arbeitsrecht-Paket gibt es hier.
Wie ist mit Heil- und Kostenplänen umzugehen?
Zur Reduzierung unnötiger Infektionsherden können Heil-und Kostenpläne bis auf Weiteres in Absprache mit den betroffenen Patienten nicht an diese ausgehändigt, sondern direkt an die Krankenkassen versendet werden.
Wie ist mit Zahnersatz aus einem Auslandslabor umzugehen?
Wenn in einem Auslandslabor erstellter Zahnersatz von dort nicht mehr ausgeliefert werden kann, muss der Zahnarzt entscheiden, ob er ein anderes Labor beauftragt. Eine Änderung der Kosten hat Einfluss auf den Eigenanteil des Patienten. Er ist hierüber in jedem Fall im Vorhinein aufzuklären. Die Gewährleistungspflicht für den Zahnersatz verbleibt weiterhin beim Zahnarzt. Das ausländische Zahnlabor könnte möglicherweise weiterhin Anspruch auf Zahlung haben, was zu klären wäre.