MedRecht – Aufklärung und Info zur Schutzimpfung

Zum Start der Corona-Schutzimpfung stellt das Bundesgesundheitsministerium Aufklärungs- und Einwilligungsunterlagen bereit. Dazu gehört eine Ersatzbescheinigung für Menschen ohne Impfpass und ein Leitfaden für Ärzte für das Patientengespräch.

In Impfzentren und in Alten- und Pflegeheimen werden seit dem 27.12.2020 Impfungen gegen das Coronavirus angeboten. Sie steht Bewohnern sowie Mitarbeitern in Alten- und Pflegeheimen und zunächst über 80-jährigen Menschen zur Verfügung.

Aufklärungsmerkblatt für Patienten 

In dem Aufklärungsmerkblatt ist u.a. erläutert, um welchen Impfstoff es sich handelt, welche Impfreaktionen oder Impfkomplikationen auftreten können und wie sich geimpfte Personen nach der Injektion verhalten sollen. 

Ferner ist darauf hingewiesen, dass der ausreichende Impfschutz erst sieben Tage nach der zweiten Impfung beginnt. Nach derzeitigem Kenntnisstand seien etwa 95 von 100 geimpften Personen vor einer Erkrankung geschützt. Deshalb sei es trotz Impfung notwendig, sich und die Umgebung zu schützen, indem die AHA + A + L-Regeln beachtet würden. 

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, für die der Impfstoff aktuell nicht zugelassen ist, sollen nicht geimpft werden. In dem Aufklärungsbogen heißt es weiter, „da noch nicht ausreichende Erfahrungen vorliegen, ist die Impfung in der Schwangerschaft und Stillzeit derzeit nur nach individueller Risiko-Nutzen-Abwägung empfohlen“. 

Wer an einer akuten Krankheit mit Fieber über 38,5°C leide, solle sich erst nach Genesung impfen lassen. Eine Erkältung oder gering erhöhte Temperatur unter 38,5°C sei jedoch kein Grund, die Impfung zu verschieben. Bei einer Überempfindlichkeit gegenüber einem Impfstoffbestandteil sollte keine Impfung erfolgen.

Die Unterlagen der Bundesregierung werden fortlaufend aktualisiert und an den aktuellen Kenntnisstand angepasst.

Hier noch Antworten des Robert-Koch-Institutes (RKI) zu häufig gestellten Fragen.