Arbeiten Ärzte in einem Impf- oder Testzentrum oder in mobilen Teams, sind diese Einnahmen nicht sozialversicherungspflichtig. Das hat der Gesetzgeber jetzt festgelegt.
Dem Gesetzgeber ging es darum, leichter und schneller ärztliches Personal dafür zu gewinnen, sich bei der Corona-Bek#mpfung in einem Impf- oder Testzentrum zu engagieren. Anderenfalls, so die Ansicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), hätte sich eine honorarärztliche Tätigkeit finanziell kaum gelohnt.
Sie wurde in das Gesetz zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze (MTA-Reform-Gesetz) aufgenommen, das am 3. März im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.
Zeiträume beachten
Die Arbeit als Ärztin oder Arzt in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam ist in der Zeit vom 15. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 nicht beitragspflichtig.
Für die Tätigkeit in einem Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Testverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Testteam beginnt die Frist am 4. März 2021 und läuft bis zum 31. Dezember 2021.