MedRecht – PDSG und Verfassungsbeschwerde

Der Deutsche Bundesrat hat am Freitag das Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) „durchgewunken“. Das PDSG enthält Regelungen zur flächendeckenden Einführung des E-Rezeptes, aber auch zur E-Patientenakte (EPA).

Das Gesetz kann nun einen Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Die Versicherten erhalten ab dem Jahr 2022 einen Anspruch darauf, dass Ärzte und auch Apotheker die Patientendaten in der E-Patientenakte (EPA) eintragen. Ab 2023 können Patienten ihre Akte und somit ihre Gesundheitsdaten dann auch der Forschung freiwillig zur Verfügung stellen.

Für die Apotheker von großer Bedeutung ist die E-Rezept-Pflicht ab 2022. Nur noch in Ausnahmefällen sollen die QR-Codes für Patienten ausgedruckt werden. In jedem Fall soll nur noch die Telematikinfrastruktur als Datenautobahn für die E-Rezepte genutzt werden. Die Gematik wird damit beauftragt, eine Standard-App für Patienten zur E-Rezept-Abwicklung zu entwickeln. Mit dieser App sollen Patienten ihre E-Rezepte an Drittanbieter weiterleiten können, um ihre Rezepte über diese abzuwickeln.

Allerdings sind im PDSG umfassende Makel- und Zuweisungsverbote geregelt. Eine Ausnahme der freien Apothekenwahl gilt jedoch für gesetzlich vorgesehene Rechtsgeschäfte und Absprachen. Gemeint sind damit insbesondere Verträge, die Apotheken mit Heimen abschließen.

Das PDSG könnte die Gesundheitsbranche allerdings noch etwas länger beschäftigen. Denn der Bundesdatenschutzbeauftragte hatte kürzlich wegen datenschutzrechtlicher Bedenken angekündigt, mehrere Krankenkassen anzuweisen, dass sie Warnhinweise an ihre Versicherten schicken müssen. Insgesamt könnten so mehr als 40 Millionen Versicherte vor der Verwendung der EPA gewarnt werden.

Das Start-up-Unternehmen meinRezept.online aus Hamburg hat zudem angekündigt, mit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz vorgehen zu wollen. Grund sind die Makelverbote für E-Rezepte.