MedRecht – Covid-19-Testung symptomfreier Patienten

Das Bundesministerium für Gesundheit hat eine neue Rechtsverordnung erlassen. Sie vereinfacht Corona-Testungen für asymtomatische Personen und unterscheidet zwischen 3 Kategorien von Testungen. Hierzu nachstehend im Einzelnen:

1. Testung von Kontaktpersonen

„Problemlos“ ist die Testung von Kontaktpersonen. Voraussetzung ist, dass ein behandelnder Arzt oder der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) festgestellt hat, dass die Person Kontakt zu einer auf Covid-19 positiv getesteten Person hatte

Als Kontaktperson gilt unter anderen, wer in den letzten zehn Tagen mindestens 15 Minuten engen Kontakt mit einem Infizierten hatte oder mit ihm im selben Haushalt lebt. Auch Personen, die sich in räumlicher Nähe zu einer infizierten Person, zum Beispiel bei Feiern, beim gemeinsamen Singen oder Sporttreiben in Innenräumen, aufgehalten haben, gehören dazu. Ebenso Personen, die einen Warnhinweis der Corona-Warn-App erhalten haben.

2. Testung von Personen nach Ausbrüchen

Hier geht es um Testungen von Personen, die in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen tätig oder untergebracht sind, betreut oder gepflegt werden. Dazu zählen beispielsweise Pflegeheime, Krankenhäuser und Arztpraxen.

Der Arzt kann diese Personen testen, wenn sie darlegen, dass die Einrichtung oder der ÖGD in der Einrichtung einen Ausbruch festgestellt haben. Für Personen, die dort behandelt, untergebracht, gepflegt oder betreut wurden, gilt dies sogar für zehn Tage im Nachhinein – auch wenn sie die Einrichtung bereits verlassen haben.

3. Rein präventive Testungen

Rein präventive Testungen, also Testungen ohne Bezug zu einer Corona-Infektion, sind zur Verhütung der Verbreitung des Corona-Virus in bestimmten Fällen möglich. Der Schwerpunkt liegt auf regelhaften Testungen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen: Es geht um Mitarbeitende, Patienten / Bewohner und Besucher beispielsweise in Pflegeheimen. Auch Testungen des Personals in Arztpraxen gehören hierzu. Dabei sind grundsätzlich Antigentests einzusetzen.

Testung in Einrichtungen

Sollen Mitarbeiter, Patienten/Bewohner und Besucher in Krankenhäusern, Einrichtungen des ambulanten Operierens, Dialyseeinrichtungen und Pflegeheimen vorsorglich getestet werden, müssen die Testkonzepte mit dem Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) abgestimmt werden. Dabei kann ausschließlich der Antigen-Schnelltest verwendet werden, sofern der ÖGD nichts Anderes bestimmt.

Testungen sind auch möglich vor Aufnahme eines Patienten in ein Krankenhaus, eine Einrichtung des ambulanten Operierens, eine Dialyseeinrichtung oder ein Pflegeheim. In diesen Fällen kann der Vertragsarzt den Test durchführen und auch den Abstrich abrechnen. Voraussetzung ist, dass die Person gegenüber dem Vertragsarzt darlegt, dass die Testung durch den ÖGD oder die betreffende Einrichtung verlangt wurde. Die Nationale Teststrategie sieht in diesen Fällen den Einsatz von PCR-Tests vor, um einen Eintrag der Infektion in die vulnerablen Gruppen zu verhindern.

Testung des Personals in Arztpraxen

Das Personal in Arztpraxen kann ebenfalls regelhaft präventiv getestet werden. Hier besteht allerdings die Besonderheit, dass sowohl Antigen-Labortests als auch Antigen-Schnelltests möglich sind. Eine Abstimmung mit dem ÖGD ist nicht erforderlich. Die Abstriche sind nicht berechnungsfähig.

Testung von Reiserückkehrern

Einreisende aus in- und ausländischen Risikogebieten können nur getestet werden, wenn der ÖGD die Testung verlangt. Damit unterliegen diese Testungen den strengsten Anforderungen. Zudem tritt die Regelung für Personen, die sich in einem Risikogebiet innerhalb Deutschlands aufgehalten haben, zum 08.11.2020 außer Kraft. Hier muss der Testwillige das Verlangen gegenüber dem Arzt darlegen.

Als Risikogebiete in Deutschland gelten Regionen mit mehr als 50 Neuinfektion pro 100.000 Einwohner am Tag. Ausländische Risikogebiete weist das Robert Koch-Institut auf seiner Internetseite aus.