Was nicht dokumentiert ist, gilt als nicht geschehen. Dieser Grundsatz findet ebenso Anwendung, wenn nachträgliche Änderungen nicht erkennbar sind ( § 630f Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Die positive Indiziwirkung erfolgter Dokumentation entfällt dann also. Das entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 27.04.2021 – Az. VI ZR 84/19). Bis zum Inkrafttreten des …