Die „Corona-Hygienepauschale“ ist bis einschließlich 30.06.2021 verlängert. Darauf haben sich Bundesärztekammer, PKV und Beihilfe im Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen verständigt.
Grund: nach wie vor sind die Kosten für Schutzkleidung und Desinfektionsmaterialien und vor allem der administrative Hygieneaufwand deutlich erhöht.
Zur Minderung dieser Kostenlast können Zahnärzte – neben den weiteren Optionen der GOZ – alternativ eine Hygienepauschale berechnen. Die hierfür vorgesehene Geb.-Nr. 3010 GOZ analog kann zum Einfachsatz (= 6,19 Euro) angesetzt werden.
Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie immer noch bestehenden erhöhten Aufwände für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Geb.-Nr. 3010 GOZ analog zum Einfachsatz (= 6,19 Euro), je Sitzung, zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „3010 analog erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen.