Eine niedergelassene Anästhesistin kann bei Einsätzen für stationäre Patienten eines Krankenhauses sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein. Das gilt auch dann, wenn sie Partnerin einer eigenständigen Gemeinschaftspraxis mit eigenem Personal und eigenen Operationsräumen ist. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden ( BSG, Urt. v. 06.10.2026, Az.: B 1 KR 11/26 AR).
Im Einzelnen:
Der Fall
Die Ärztin war bis Ende 2021 Partnerin einer in der Rechtform der Partnerschaftsgesellschaft betriebenen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) mit fünf weiteren Anästhesisten. Die Praxis arbeitete unter anderem für ein kommunales Krankenhaus.
Seit 2019 übernahm dort die Praxis die anästhesiologische Versorgung ausgewählter stationärer Patienten. Sie stellte eigenes Personal. Sie nutzte eigene Arbeitsmittel und Narkosemittel. Das Krankenhaus stellte Räume und medizinische Geräte bereit.
Die Beteiligten rechneten quartalsweise nach den jeweiligen Anästhesieanteilen ab.
Die Vorinstanzen
Das Sozialgericht (SG) Nürnberg und das Bayerische Landessozialgericht (LSG) bewerteten die Tätigkeit zunächst als selbstständig.
Das LSG verwies auf die klare Aufgabentrennung. Die Krankenhausärzte und die Anästhesisten der Praxis hatten unterschiedliche Rollen. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Klinik wesentliche Versorgungsaufgaben auf die Praxis übertragen.
Das Urteil des Bundessozialgerichts
Das BSG hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Die Ärztin unterlag bei Einsätzen für vollstationäre Patienten der Rentenversicherungspflicht und der Arbeitslosenversicherungspflicht, so das BSG. Der Vertrag bestand zwar zwischen dem Krankenhaus und der Partnerschaftsgesellschaft. Die Ärztin erfüllte ihre Einsätze jedoch auch aufgrund ihrer persönlichen Verantwortung als Partnerin.
Eingliederung in den Klinikbetrieb
Nach Ansicht des BSG sprach die tatsächliche Organisation für eine Eingliederung in den Klinikbetrieb. Die Behandlungsverträge bestanden nur mit der Klinik. Nur die Klinik rechnete gegenüber den Krankenkassen ab. Die Anästhesistin arbeitete als Teil des OP-Teams.
Fachlich konnte sie eigenständig handeln. Bei Konflikten mit anderen Klinikärzten entschied jedoch nach dem Vertrag der Vorstand des Klinikums.
Das BSG erkannte auch keine vollständige Übertragung der Versorgungsverantwortung auf die Praxis. Die Ärzte der Partnerschaft wirkten vielmehr in den Qualitätskontrollen und Sicherungsmechanismen des Krankenhauses mit.
Eigenes Personal reicht nicht aus
Die Praxis setzte eigenes Personal und eigenes Material ein. Das sprach nach Ansicht des BSG für ein gewisses unternehmerisches Risiko. Dieses Risiko reichte aber nicht aus. Die Ärzte blieben an die Abrechnungsstrukturen der Klinik gebunden. Sie konnten Aufwand und Ertrag ihrer persönlichen Tätigkeit nur begrenzt beeinflussen.
Bedeutung für Berufsausübungsgemeinschaften
Das Urteil führt die bisherige Rechtsprechung des BSG fort.
Bereits 2019 entschied das Gericht im sogenannten Honorararzt-Leitfall über die Sozialversicherungspflicht von Krankenhausärzten. Spätere Urteile zu zwischengeschalteten Ein-Personen-GmbHs gingen in dieselbe Richtung.
Jetzt überträgt das BSG diese Linie auch auf größere Berufsausübungsgemeinschaften. Eigene Infrastruktur und eigenes Personal schützen nicht automatisch vor Sozialversicherungspflicht.
Sie zeigt insbesondere, dass zwischen der gesellschaftsrechtlichen Selbstständigkeit einer BAG und dem sozialversicherungsrechtlichen Status ihrer einzelnen Gesellschafter unterschieden werden muss. Eine Gesellschaft kann unternehmerisch tätig sein, über eigene Betriebsmittel verfügen und mehrere Auftraggeber haben. Trotzdem kann die konkrete Tätigkeit eines Gesellschafters für einen bestimmten Auftraggeber als abhängige Beschäftigung einzustufen sein.
Die gesellschaftsrechtliche Organisationsform schützt nicht automatisch vor einer abweichenden sozialversicherungsrechtlichen Bewertung. Entscheidend bleibt die Frage: Arbeiten die Ärzte bei stationären Patienten tatsächlich im Krankenhausbetrieb mit?
Was offen bleibt
Das Verfahren betraf keine ambulanten Operationen im Medizinischen Versorgungszentrum der Klinik. Es ging allein um vollstationäre Patienten.
Das BSG stützte seine Entscheidung auf konkrete Vertragsklauseln. Dazu gehörten der Entscheidungsvorbehalt des Klinikvorstands und die Einbindung in die Qualitätssicherung.
Offen bleibt, wie Gerichte eine echte und vollständige Übertragung der Versorgungsverantwortung bewerten würden. Das BSG betont jedoch: Eine selbstständige Tätigkeit von Ärzten im Krankenhaus bleibt die Ausnahme.
Die schriftlichen – und am heutigen Tag noch nicht vorliegenden – Urteilsgründe werden weitere Hinweise geben. Für die Prüfung einzelner Vertragsmodelle kann auch der Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Juli 2024 helfen (Az.: L 2 BA 1152/24).