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MedRecht – BSG beschränkt Kooperationen zwischen Ärzten und Krankenhäusern

Krankenhäuser müssen ausreichend Räume, Geräte und Personal vorhalten, um ihren Versorgungsauftrag aus eigener Kraft zu erfüllen. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) am 26.04.2022 (Az.: B 1 KR 15/21). Das übliche Outsourcing von Krankenhausleistungen, für die ein Versorgungsauftrag für das Krankenhaus besteht, ist nicht mehr möglich. Hiervon ausgenommen hat das BSG unterstützende und ergänzende Leistungen. Dazu …

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