Krankenhäuser müssen ausreichend Räume, Geräte und Personal vorhalten, um ihren Versorgungsauftrag aus eigener Kraft zu erfüllen. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) am 26.04.2022 (Az.: B 1 KR 15/21). Das übliche Outsourcing von Krankenhausleistungen, für die ein Versorgungsauftrag für das Krankenhaus besteht, ist nicht mehr möglich. Hiervon ausgenommen hat das BSG unterstützende und ergänzende Leistungen. Dazu …