MedRecht – Liquiditätshilfe für Zahnärzte

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat am 04.05.2020 den „Schutzschirm für Zahnärzte“ auf den Weg gebracht. Das BMG erließ die COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung (COVID-19-VSt-SchutzV). Diese finden Sie hier zum Download:

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) kritisiert die COVID-19-VSt-SchutzV. Die für Zahnärzte massiven negativen Auswirkungen der Corona-Krise würden nicht abgefedert. Die Verordnung trage nicht zur Sicherstellung einer flächendeckenden zahnärztlichen Versorgung bei. Daher passe die viel verwendete Begrifflichkeit eines „Schutzschirmes“ nicht.

MedRecht-Hinweis:

Die Regelung sieht nur kurzfristige Liquiditätshilfen vor. Diese müssen die Empfänger als Folge von § 1 Abs. 2 Satz 1 Covid-19-VSt-SchutzV vollständig zurückzahlen. Es handelt sich also um eine reine Liquiditätshilfe und nicht den vielfach angekündigte Schutzschirm. Die Rückzahlungspflicht trifft insbesondere junge Praxen sowie Praxen in strukturschwachen, ländlichen Regionen.

Die zuletzt von den Zahnärzten eingehaltenen Vorsichtsmaßnahmen haben zu gesunkenen Patientenzahlen geführt. Zugleich laufen die Praxiskosten weiter. Daher werden die nun gewährten Hilfen die hieraus resultierenden wirtschaftlichen Probleme bei einer hundertprozentigen Rückzahlungsverpflichtung schwer oder gar nicht auffangen können.

Bei allen praxisinternen Maßnahmen ist steuerliche und rechtliche Beratung zu empfehlen.