Innovation, Haftung und Datenschutz.
Künstliche Intelligenz (KI) hält rasant zunehmend Einzug in den medizinischen Alltag. Sie erstellt Arztbriefe, unterstützt die Befundung, dokumentiert Patientengespräche oder übernimmt die Kommunikation am Empfang.
Mit den neuen Möglichkeiten wachsen die rechtlichen Anforderungen. Für Ärztinnen und Ärzte gilt dabei ein zentraler Grundsatz: KI darf unterstützen, die medizinische Verantwortung bleibt beim Menschen.
Zu berücksichtigen bleibt, dass Arztpraxen beim Einsatz von KI nicht nur Anwender, sondern auch Betreiber im Sinne der europäischen KI-Verordnung (AI Act) sein können. Daraus resultieren eigene Sorgfaltspflichten. Praxen müssen vor allem prüfen, für welchen Zweck ein System zugelassen ist und ob es die einschlägigen regulatorischen Anforderungen erfüllt. Bei KI-Anwendungen mit medizinischer Zweckbestimmung kommt zusätzlich das Medizinprodukterecht ins Spiel. Entsprechende Systeme benötigen grundsätzlich eine CE-Kennzeichnung.
Datenschutz bleibt eine sehr wichtige, wenngleich nicht die zentralste, Herausforderung. Gerade bei cloudbasierten Anwendungen verarbeitet KI häufig besonders sensible Gesundheitsdaten. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verlangt deshalb eine tragfähige Rechtsgrundlage, transparente Informationen und angemessene technische und organisatorische Schutzmaßnahmen. Praxen sollten Anbieter sorgfältig prüfen, Zugriffsrechte begrenzen und vertraglich regeln, wie der Dienstleister mit den Patientendaten umgeht. Das gilt insbesondere für deren Speicherung und eine mögliche Verwendung zum Training von KI-Modellen.
Wichtig beibt, dass eine Weiterverwendung von Gesundheitsdaten für zusätzliche Zwecke eine eigenständige Rechtsgrundlage erfordert. Nach den bisherigen Beratungserfahrungen bleibt dies in (Zahn)Arztpraxen oftmals unbedacht.
Auch die Haftungsfrage verdient unter Gesichtspunkten der Behandlungsfehler-, der Produkthaftung und auch der wettbewerbs-, berufs- und datenschutzrechtlichen Haftung besondere Aufmerksamkeit. Generiert eine KI einen fehlerhaften Befund oder eine unzutreffende Therapieempfehlung, entbindet das den behandelnden (Zahn)Arzt nicht von seiner Verantwortung. Ärztinnen und Ärzte müssen KI-Ergebnisse stets kritisch prüfen, fachlich einordnen und ihre Entscheidungen eigenständig treffen. Eine ungeprüfte Übernahme kann erhebliche haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat in ihren Hinweisen zur IT-Sicherheit vom 1. Oktober 2026 zudem konkrete Anforderungen formuliert: Praxisteams müssen im sicheren Umgang mit KI geschult sein. Mitarbeitende dürfen Patientendaten nur in ausdrücklich dafür freigegebene Anwendungen eingeben. Außerdem braucht es eine menschliche Kontrolle sämtlicher relevanter KI-Ergebnisse.
Exkurs Steuerfragen: Auch steuerlich sollten Ärztinnen und Ärzte einige Punkte beachten. Die Kosten für KI-Software, Lizenzen und Abonnements können sie grundsätzlich als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG geltend machen, sofern sie die Anwendungen beruflich nutzen. Bei gemischter privater und beruflicher Nutzung müssen sie die Kosten entsprechend aufteilen. Umsatzsteuerlich gilt: Da ärztliche Heilbehandlungen grundsätzlich nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sind, entfällt regelmäßig der Vorsteuerabzug für unmittelbar damit verbundene KI-Kosten. Bei steuerpflichtigen Zusatzleistungen kann dagegen ein anteiliger Vorsteuerabzug infrage kommen. Eine sorgfältige Beleg- und Kostendokumentation empfiehlt sich daher in jedem Fall. Exkurs-Ende
Fazit: KI bietet Arztpraxen erhebliche Chancen. Sie entbindet jedoch nicht von rechtlichen Pflichten. Wer geeignete Systeme auswählt, Datenschutz und Transparenz sicherstellt, Mitarbeitende qualifiziert und die ärztliche Letztentscheidung bewahrt, kann die Technologie sinnvoll und rechtssicher in den Praxisalltag integrieren.