MedRecht – BSG verneint Vollerstattung für Telematikinfrastruktur

Vertragsärzt*innen können nicht allein deshalb eine Nachzahlung für ihre Telematikinfrastruktur verlangen, weil ihre tatsächlichen Kosten die Pauschalen übersteigen. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) gestern, am 4. November 2026.

Ärztin scheitert mit Forderung nach Mehrkosten

Eine Vertragsärztin hatte von ihrer Kassenärztlichen Vereinigung die Kosten verlangt, die ihr über die erhaltenen Pauschalen hinaus für Erstausstattung und Betrieb der Telematikinfrastruktur entstanden waren. Für die Erstausstattung im dritten Quartal 2018 erhielt sie insgesamt 3.054 Euro. Ihre tatsächlichen Kosten bezifferte sie auf 3.778,50 Euro. Auch beim Betrieb im September 2018 lagen ihre angegebenen Kosten über der Pauschale. Aus dieser Differenz allein ließ sich, laut BSG, nicht auf eine fehlerhafte Kalkulation schließen.

Pauschalen brauchen realistische Grundlage

Laut BSG durfte die damalige Finanzierungsvereinbarung mit der KV eine pauschale Erstattung vorsehen. Die Pauschalen mussten die zu erwartenden geringsten Kosten einer Standardausstattung allerdings voraussichtlich zum ganz überwiegenden Teil decken. Entsprechendes galt für den Betrieb. Für ihre Prognose mussten die Vereinbarungspartner realistische Annahmen treffen. Erweisen sich diese später als falsch, müssen sie die Beträge innerhalb angemessener Zeit für die Zukunft korrigieren – nicht aber rückwirkend.

Einordnung für heutige Praxen

Der Fall betraf die Finanzierung im Jahr 2018 und die damals maßgebliche Rechtslage. Für die heutige Praxisfinanzierung ist ein unmittelbarer Schluss auf einen konkreten Nachzahlungsanspruch deshalb nicht möglich. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) informiert inzwischen über eine monatliche TI-Pauschale und meldete für Januar 2026 eine Erhöhung um 2,8 Prozent, vgl. hier.

Fazit für die Praxis

Ärztinnen und Ärzte sollten TI-Rechnungen, Erstattungsbescheide und Vergleichsangebote tunlichst aufbewahren. Wer eine zu niedrig kalkulierte Pauschale beanstanden will, sollte anwaltlich prüfen lassen, welche Finanzierungsregelung für den betreffenden Zeitraum gilt und ob belastbare Anhaltspunkte für eine unrealistische Kalkulation vorliegen. Die bloße Differenz zwischen eigener Rechnung und Pauschale genügte im im vom BSG entschiedenen Fall nicht.